JA zu Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Abstimmungsfrage: Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften annehmen?
Argumente Bundesrat und Parlament
Die Besteuerung des Eigenmietwerts beschäftigt die Bundespolitik seit Langem. Frühere Versuche zur Abschaffung des Eigenmietwerts fielen einseitig aus und scheiterten. Dieses Mal hat das Parlament eine konsequente und ausgewogene Reform der Wohneigentumsbesteuerung erarbeitet. Kantone mit vielen Zweitliegenschaften können dank der Einführung der besonderen Liegenschaftssteuer bei Bedarf neue Steuereinnahmen generieren. Bundesrat und Parlament befürworten die Gesetzes- und die Verfassungsvorlage insbesondere aus den folgenden Gründen:
Ausgewogene Reform
Bisherige Reformversuche bei der Wohneigentumsbesteuerung scheiterten daran, dass sie zwar die Besteuerung des Eigenmietwerts abschaffen, jedoch weiterhin eine Vielzahl von Steuerabzügen zulassen wollten. Die jetzige Reform des Parlaments ist ausgewogen: Sie beschränkt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer auf ein Minimum und schränkt damit auch die gesamtstaatlichen Mindereinnahmen ein. Ab einem durchschnittlichen Hypothekarzinsniveau von etwa drei Prozent würde die Reform sogar zu Mehreinnahmen führen.
Weniger Anreize zur Verschuldung
Mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung wird auch der Schuldzinsenabzug stark eingeschränkt. Damit sinkt der Anreiz für Eigenheimbesitzende, sich über einen langen Zeitraum hoch zu verschulden. Deshalb kann die Reform einen Beitrag zur Verringerung der Privatverschuldung leisten und damit langfristig die Stabilität des Finanzsystems fördern.
Entlastung für Pensionierte
Das geltende System belastet insbesondere Eigenheimbesitzende, die ihre Hypothek grösstenteils zurückbezahlt haben und darum kaum Schuldzinsen geltend machen können. Das ist typischerweise bei Pensionierten der Fall. Sie werden durch die Reform entlastet.
Einfacher für Steuerpflichtige und Verwaltung
Die Eigenmietwertbesteuerung ist komplex und damit auch aufwendig. Mit der Reform wird das System vereinfacht. Es entfallen unter anderem Schätzungen zur Bestimmung des Eigenmietwerts. Für die Steuerpflichtigen sinkt der Aufwand, weil sie weniger Belege einreichen müssen, für die kantonalen Steuerverwaltungen, weil sie weniger kontrollieren müssen.
Notwendige finanzielle Kompensation
Die Möglichkeit, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben, ist wichtig. Sie verschafft den Kantonen und Gemeinden mit einem hohen Zweitliegenschaftsbestand den nötigen Spielraum, um allfällige Mindereinnahmen aus Zweitliegenschaften bei Bedarf zu kompensieren.
Lösungen nach Mass
Die besondere Liegenschaftssteuer ermöglicht massgeschneiderte Lösungen für die betroffenen Kantone und Gemeinden. Der Gestaltungsspielraum entspricht dem erprobten Steuerföderalismus in der Schweiz.
Empfehlung von Bundesrat und Parlament
Aus all diesen Gründen empfehlen Bundesrat und Parlament, den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften anzunehmen.
Ja
